Satzung

Aktuelle Satzung unseres Vereins

Beschlussdatum der aktuellen Satzung: 06. März 2016

§ 1 – Name und Sitz – Zugehörigkeit

  1. Die Ortsgruppe Gernsbach des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen “Schwarzwaldverein e. V. – Ortsgruppe Gernsbach“ eingetragen.
    Der Sitz des Vereins ist Gernsbach.
  2. Die Ortsgruppe gehört dem Schwarzwaldverein e. V. – Hauptverein Freiburg – als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an.
    Die Satzung des Hauptvereins ist für die Ortsgruppe verbindlich.
  3. Der Zusammenschluss der Mitglieder des Schwarzwaldvereins Gernsbach und Umgebung besteht seit 1874; früher unter der Bezeichnung “Sektion des Badischen Schwarzwaldvereins”.

§ 2 – Wesen und Ziele

  1. Die Aufgaben der Ortsgruppe bestehen insbesondere:
    1. im Betreuen der Wegebezeichnungen und Wanderwege,
    2. im Errichten, Instandhalten und Unterhalten des Vereinsheims, von Wanderheimen, Schutzhütten und Aussichtsanlagen,
    3. in der Veranstaltung geführter Wanderungen, Lehrausflügen und Vorträgen,
    4. im Natur- und Landschaftsschutz und in der Heimatpflege,
    5. in der Pflege der Jugendarbeit und des Jugendwanderns.
  2. Die Ortsgruppe Gernsbach verwaltet das ihr vom Hauptverein zugewiesene Gebiet im Sinne der Vereinsaufgaben, nämlich für die Gemarkungen der selbständigen Gemeinden Gernsbach, Loffenau und Weisenbach.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
  2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Ortsgruppe.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitglieder

Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Über die Aufnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 – Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus den Beitragsanteilen der Ortsgruppe und des Hauptvereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Gesamtbeitrages.
  2. Der Vereinsbeitrag für Ehe- und Lebenspartner muss zumindest in der Höhe des dem Hauptverein zu überführenden Beitrags liegen.
  3. Kinder und Jugendliche in Familienmitgliedschaft sind beitragsfrei, solange sie kindergeldberechtigt sind; diejenigen, die keiner Familienmitgliedschaft angehören, sind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beitragsfrei, danach sind sie voll beitragspflichtig.

§ 6 – Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:
     a.   die Mitgliederversammlung,
     b.  der Vorstand

 § 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die jährliche Mitgliederversammlung soll in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch einen seiner Stellvertreter einberufen werden.
    Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss durch Zuschrift unter der zuletzt bekannten Anschrift oder durch Veröffentlichung in den ortsüblichen Tageszeitungen oder Mitteilungsblättern mindestens eine Woche vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe begehrt.
  3. In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts,
    2. Entgegennahme des Kassenberichts und der Prüfberichte und die Entlastung des Schatzmeisters,
    3. die Entlastung des Gesamtvorstandes,
    4. soweit erforderlich, die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    5. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, die dem Vorstand mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt worden sind,
    6. Anträge der Mitglieder in der Mitgliederversammlung, die mehrheitlich zur Behandlung beschlossen werden.
  4. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer oder von einem von der Versammlung bestimmten Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand der Ortsgruppe auf die Dauer von drei Jahren. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden und bis zu drei einzel zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden, wo von ein Stellvertreter der Schatzmeister sein sollte, dem Schatzmeister, dem                     Schriftführer, dem Wegewart, dem Wanderwart, dem Naturschutzwart, dem Fachwart für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, dem Fachwart für Heimverwaltung, dem Jugendleiter und dem Ehrenvorsitzenden.
    Hinzu können bis zu sechs Beisitzer mit besonderen Aufgaben gewählt werden.
  2. Die Vorsitzenden bleiben im Amt bis eine Ersatz- oder Neuwahl durchgeführt worden ist.
  3. Die Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder in dessen Abwesenheit von einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine bis zu drei Stellvertreter. Sie sind für sich allein vertretungsberechtigt.
  6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  7. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 7 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  9. Ebenfalls für drei Jahre sind zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitgliederversammlung zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 9 – Rechnungsführung

  1. Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung erstellt. Ausgaben bedürfen der Anweisung des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
  2. Der Schatzmeister ist für die Rechnungsführung verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist der Mitgliederversammlung in Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen.

§ 10 – Rechte der Mitglieder

  1. Bei ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung sind die anwesenden Mitglieder einer Ortsgruppe und Jugendgruppe, sofern sie über 14 Jahre alt sind, stimmberechtigt und beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt.
  2. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Abstimmung beschließen.
    Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.
  3. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur nach Vorankündigung in der Einladung und nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 – Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstand ernannt und in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 12 – Austritt und Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
    Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand der Ortsgruppe erfolgen.
  2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand der Ortsgruppe ausgeschlossen werden.
  3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.

§ 13 – Auflösung

  1. Die Ortsgruppe kann sich auf den Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt.
    Zeitpunkt und Tagesordnung zu dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei der Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Heimatpflege und Heimatkunde.

§ 14 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 – Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister VR 530003 vom 21.09.2016 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.

Diese Änderung der Satzung wurde am 06. März 2016 in der Mitgliederversammlung des Schwarzwaldvereins e.V. – Ortsgruppe Gernsbach e.V. beschlossen.